#79 – aoeg_1977
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen, in denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauchsteuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen unter der Bedingung vorsehen, daß diese Waren einer besonderen Bestimmung zugeführt werden, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, daß die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuerermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschieds zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz, normal normal eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich bestimmten Fällen auch unbedingt wird, wenn a) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen Rechtsvorschriften über das Verfahren der Steueraufsicht vorenthalten oder entzogen wird, normal normal b) eine befristete Erlaubnis für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung erlischt, hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezogenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole (Artikel 20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren regeln.
- Die Steuer kann nur unter bestimmten Bedingungen entstehen, um das Steueraufkommen zu sichern und das Verfahren zu vereinfachen.
- Bei Steuerermäßigungen gilt dies nur für den Unterschied zwischen vollem und ermäßigtem Steuersatz.
- Die Steuer wird unbedingt fällig, wenn Waren entgegen den Vorschriften vorenthalten werden oder eine Steuervergünstigung erlischt.
- Rechtsverordnungen, die auf diesem Gesetz basieren, benötigen keine Zustimmung des Bundesrates, außer sie betreffen die Biersteuer.